Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Solothurn hat ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Kantonalbank Solothurn (SKB) und der Bank Kriegstetten wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, möglicherweise auch auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Übernahme der Bank Kriegstetten durch die SKB, eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Strafgericht die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) aufgefordert, ihre Mitarbeiter von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, damit sie Informationen und Hinweise für die laufende Strafuntersuchung liefern können.
Die EBK hat die Aufforderung abgelehnt, aber angeboten, schriftlich auf Fragen in einem offiziellen Bericht zu antworten. Das Strafgericht hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Entscheids der EBK sowie die Verpflichtung der EBK beantragt, die Geheimhaltungspflicht aufzuheben, um die erforderlichen Zeugenaussagen zu ermöglichen.
Erwägungen
Die Eidgenössische Bankenkommission ist zuständig, zu entscheiden, ob sie ihren Mitgliedern und Mitarbeitern die Erlaubnis erteilt, über das auszusagen, was sie in Ausübung ihrer Funktionen erfahren haben. Die Ablehnung, einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde eine solche Erlaubnis zu erteilen, kann zu einer Auseinandersetzung über die Rechtshilfe im Sinne von Art. 357 StGB führen.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist zuständig, über diese Auseinandersetzung zu urteilen. Die Prüfungsbefugnis der Anklagekammer ist beschränkt und beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob das anwendbare Recht oder seine Anwendung durch die ersuchte Behörde die Rechtshilfe in einer Weise einschränkt, dass sie nicht mehr dem Rechtshilfebegriff entspricht, wie er in Art. 352 StGB definiert ist.
Die EBK hat die gesetzliche Pflicht, bei der Verfolgung bestimmter Straftaten, von denen sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis erlangt,…