Sachverhalt

Am 27. Oktober 1974 hat ein von S. geführtes Auto den Fußgänger C. angefahren, der verletzt wurde. Die Genfer Polizeibehörde hat die Verstöße gegen die Verkehrsregeln mit einer Busse geahndet, die die Fahrerin nicht angefochten hat. C. hat Kontakt mit der Continentale, Compagnie Générale d'Assurances S.A., dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters, aufgenommen, um eine Entschädigung für seinen Schaden zu erhalten. Die Continentale hat den geltend gemachten Schaden bestritten, hat aber auf die Einrede der Verjährung bis zum 15. Mai 1979 verzichtet. Sie hat dem Geschädigten am 8. Mai 1979 100'000 Franken als endgültige Abfindung gezahlt. C. hat anschließend eine Klage auf Zahlung von 350'000 Franken gegen die Continentale eingereicht, die die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Die Parteien haben das zuständige Gericht ersucht, diese Frage im Vorverfahren zu entscheiden. Das Tribunal de première instance des Kantons Genf hat die Einrede angenommen und den Kläger von allen seinen Anträgen abgewiesen. Die Cour de justice des Kantons Genf hat das Urteil aufgehoben und die Einrede der Verjährung abgelehnt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil eine Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die längere Verjährungsfrist von Art. 83 Abs. 1 SVG auch auf die direkte Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer anwendbar ist. Es hat festgestellt, dass die herrschende Lehre für die Anwendung der Verjährung des Strafrechts auf die direkte Klage gegen den Versicherer ist.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Rechtskraft eines Urteils wegen Verstößen gegen die Verkehrsregeln und deren Auswirkungen auf das Zivilverfahren geprüft. Es hat festgestellt, dass ein Urteil, das von einer Strafbehörde mit begrenzter Zuständigkeit erlassen wurde, nur im Rahmen der Zuständigkeit dieser Behörde die Regel ne bis in idem anwendet.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die längere Verjährungsfrist von Art. 83 Abs. 1, 2. Satz SVG nicht nur auf die Klage gegen den strafrechtlich Verantwortlichen, sondern auch auf die…