Art. 136 OR

Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten

1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR
    · 31.01.1989 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB)
    · 14.12.1978 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung
    · 10.08.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Motorfahrzeughaftung
    · 16.06.1964 · 1 Zitierungen
  5. 5
    1. Internationales Privatrecht
    · 05.03.1957 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR
    · 04.04.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unentgeltliche Rechtspflege
    · 01.04.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • slos. Die Sache ist zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).
    · 04.04.2001 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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