Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] hatte beim Kreisgericht Rorschach ein Begehren gegen [B.B.] und [C.B.] anhängig gemacht, mit dem Ziel, diese solidarisch zur Zahlung von Fr. 17'640.20 nebst Zinsen zu verpflichten. Das Kreisgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Hauptsache als aussichtslos erschien. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Die Parteien stritten sich um die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und [B.B.] oder [C.B.] ein Mietverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer berief sich auf einen Mietvertrag vom 21./27. Oktober 1995 mit [B.B.] , während die Beklagten einen analogen Mietvertrag mit [C.B.] als Mieterin vorlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht als aussichtslos qualifiziert hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend dargelegt hatte, wie und warum es zu zwei gleich lautenden Mietverträgen gekommen war.
Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Fairnessprinzips zurück, da die Vorinstanz ihre Überlegungen ausführlich dargelegt hatte und der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert hatte, warum die Klage ausreichend erfolgversprechend sei. Die Vorinstanz hatte…