Sachverhalt
Der Streit entbrannte zwischen den Mietern eines Mietobjekts, das der Genossenschaft C. gehört, und dieser. Die Mietverträge legen einen Mindestnettomietzins und einen Vorauszahlungsbetrag für Heizung und Warmwasser fest. Die Genossenschaft C. informierte die Mieter über die Einführung des tatsächlichen Kostenverfahrens für die Erhebung bestimmter Nebenkosten, die bisher im Mietzins enthalten waren, mit Vorauszahlungen. Die Mieter beanstandeten diese Änderung vor der Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten und dann vor dem Mietgericht des Kantons Waadt, das entschied, dass die neuen Forderungen nicht missbräuchlich seien. Die Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt wies den Rechtsmittelrekurs der Mieter ab.
Die Mieter erhoben Rechtsmittelrekurs beim Bundesgericht, mit dem Antrag, die neuen Forderungen der Genossenschaft C. abzuweisen. Das Bundesgericht hiess den Rechtsmittelrekurs gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Genossenschaft C. den Mietvertrag einseitig ändern durfte, um das tatsächliche Kostenverfahren für die Erhebung von Nebenkosten einzuführen, die bisher im Mietzins enthalten waren. Es befand, dass Art. 269d Abs. 3 OR den Vermieter berechtigt, einseitige Änderungen am Vertrag vorzunehmen, einschließlich der Einführung neuer Nebenkosten, ohne dass das Eintreten neuer Umstände erforderlich ist.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Genossenschaft C. die Formvorschriften für die Mitteilung einseitiger Vertragsänderungen eingehalten hatte. Es befand, dass die offizielle Formulierung die Bezeichnung der Forderungen, das Datum ihres Inkrafttretens und die genauen Gründe für diese Forderungen enthalten müsse. Es entschied,…