Erwägungen

Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde von drei Privatkliniken gegen den Beschluss des Bundesrates vom 21. November 2007 zur Genehmigung der Revision der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen TARMED für unzulässig erklärt. Diese Revision, eingereicht von Santésuisse, den Schweizer Krankenversicherern, der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und H+ Die Schweizer Spitäler, umfasste unter anderem die Übergangsvereinbarung für Radiologen zwischen Santésuisse und der FMH.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Beschluss des Bundesrates zur Genehmigung der Revision der TARMED-Tarifstruktur dem öffentlichen Recht unterliegt und daher Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde sein kann. Art. 86 Abs. 1 BGG sieht jedoch keinen Beschwerdeweg gegen Entscheidungen des Bundesrates vor. Dieser Ausschluss entspricht Art. 189 Abs. 4 der Bundesverfassung, der die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen Handlungen des Bundesrates, mit Ausnahmen im Gesetz, ausschließt.

Das Bundesgericht wies das Argument der Beschwerdeführer zurück, dass dieser Beschwerdeausschluss Art. 29a der Bundesverfassung, der das Recht auf…