Erwägungen
Der Fall betrifft die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß Art. 120 Ziff. 4 ZGB. Der Kläger, ein Schweizer Bürger, hatte die Ehe mit der Beklagten, einer Ausländerin, einzig in der Absicht eingegangen, ihr das Schweizer Bürgerrecht zu vermitteln. Das Obergericht hatte dem Kläger die Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung der Ehe abgesprochen, da er sich auf sein eigenes Unrecht berufe, was rechtsmissbräuchlich sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass das Verbot der Berufung auf eigenes Unrecht nicht dazu dienen soll, das öffentliche Interesse am Verlust eines durch Rechtsmissbrauch erworbenen Schweizer Bürgerrechts zu durchkreuzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts, die eine sogenannte "Bürgerrechtsehe" wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig betrachtete, nach Einführung von Art. 120 Ziff. 4 ZGB im Jahr 1952 weiterhin Gültigkeit habe. Allerdings könne das Verbot der Berufung auf eigenes Unrecht nicht dazu führen, dass eine Ehe, die allein zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts eingegangen wurde, bestehen bleibt.
Das Bundesgericht sah in Art. 120 Ziff. 4 ZGB die Absicht des Gesetzgebers, im öffentlichen Interesse eine Nichtigkeitsklage zuzulassen, die nicht nur auf den Bestand des erschlichenen Bürgerrechts, sondern auch der allein zu diesem…