Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall in Zürich, bei dem ein Fußgänger durch einen betrunkenen Fahrer schwer verletzt wurde. Der Fahrer, Spadin, hatte das Fahrzeug seines Kollegen, Lutz, nach einer Nacht des Alkoholkonsums übernommen. Lutz war sich des betrunkenen Zustands von Spadin bewusst und hatte an der Entscheidung teilgenommen, nach Zürich zu fahren. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte Lutz wegen fahrlässiger Körperverletzung und Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, wies jedoch die Anklage wegen schwerer Körperverletzung ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung des Falls an das Berufungsgericht zur erneuten Verurteilung von Lutz wegen schwerer Körperverletzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer richtigen Auslegung der Art. 125 Abs. 2 StGB und 2 Abs. 1 VRV beruhte. Das Bundesgericht befand, dass das Berufungsgericht einen Fehler begangen hatte, als es die Anklage wegen schwerer Körperverletzung abwies, da Lutz sich des betrunkenen Zustands von Spadin bewusst war und an der Entscheidung teilgenommen hatte, nach Zürich zu fahren.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen dem Verhalten von Lutz und den Körperverletzungen, die der Fußgänger erlitt. Das Bundesgericht befand, dass die natürliche Kausalität gegeben war, da der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn Lutz Spadin nicht das Fahrzeug überlassen hätte.

Schließlich prüfte das…