Erwägungen
Die Schweizerische Interpreten-Gesellschaft und sieben Musiker, die an einer Opernaufführung im Opernhaus Zürich mitgewirkt hatten, klagten gegen X. und Frau Z. wegen Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagten hatten zwischen Mitte 1979 und Dezember 1980 von rund 15 Opernaufführungen Tonaufnahmen gemacht und diese zum Selbstkostenpreis an Dritte verkauft.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab und hob die vorsorglich angeordneten Massnahmen auf. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass die Leistungen der Orchestermitglieder nicht als urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, da ihnen der erforderliche Grad an Individualität und Originalität fehle. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 ZGB liege nicht vor, da die Musiker an einer öffentlichen Aufführung mitgewirkt hätten und daher…