Erwägungen

Alphonse Marmy, Viehhändler in Payerne, ist bei der Versicherungsgesellschaft "Zurich" als Halter eines Kraftfahrzeugs versichert. Am 20. Januar 1957 hat sein Angestellter Pierre Risse das Fahrzeug benutzt, um seine Eltern zu besuchen. Auf der Rückfahrt hat Pierre Risse plötzlich auf einer verschneiten Straße gebremst, das Auto ist ins Schleudern geraten und gegen einen Brunnen geprallt, was zum Tod von Maurice Risse, dem Bruder von Pierre, geführt hat.

Die Eltern und Kinder von Maurice Risse haben gegen den Versicherer "Zurich" aufgrund von Art. 49 VVG eine Direktklage erhoben und 17.655 Franken 40 Rappen gefordert. Der Versicherer wurde verurteilt, 2.961 Franken 60 an Alphonse Risse und 3.988 Franken 80 an seine Ehefrau zu zahlen.

In demselben Verfahren hat der Versicherer versucht, einen Regressanspruch gegen Pierre Risse geltend zu machen, wurde damit aber abgewiesen. Der Versicherer hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und die Entscheidung der kantonalen Instanz angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Versicherers ab. Es ist der Ansicht, dass Pierre Risse lediglich einen leichten Fehler begangen hat, indem er auf der verschneiten Straße unangemessen stark gebremst hat, ohne die Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet zu haben.

Gemäß dem Bundesgericht zielt die Direktklage der Geschädigten nach Art. 49 VVG darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherer kann nur in die Ansprüche des Halters gegen den Fahrer, nicht aber in die Ansprüche des Geschädigten eintreten.

Das Bundesgericht ist der…