Erwägungen
Am 20. Juni 1979 teilte die Genfer kantonale Ausgleichskasse [K.], [P.] und [L.], den ehemaligen Verwaltungsräten der insolventen Gesellschaft X AG, mit, dass sie gesamtschuldnerisch für die Nichtzahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen in Höhe von insgesamt 99'580,95 Franken verantwortlich sind. [K.] und [P.] haben gegen diese Entscheidung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, während [L.] ebenfalls Beschwerde eingelegt hat.
Die Genfer kantonale Beschwerdekommission in AHV-Angelegenheiten hat die gesamtschuldnerische Haftung der drei Verwaltungsräte für den Gesamtbetrag bestätigt. [K.] und [P.] haben daraufhin das Bundesgericht für Versicherungssachen angerufen.
Erwägungen
Gemäss dem Bundesgericht ist der Arbeitgeber, der die Vorschriften in Bezug auf die AHV vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht einhält und dadurch der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, nach Art. 52 AHVG zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Haftung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn Umstände vorliegen, die das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers rechtfertigen oder Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschliessen.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass [K.] und [P.] eine schwere Verfehlung begangen haben, indem sie die Forderungen der Ausgleichskasse absichtlich offenliessen, auch wenn [P.] versucht hat, [K.] zur Zahlung der Beiträge zu bewegen. Ihr Verhalten war nicht durch die…