Erwägungen

Der 1933 geborene Arthur S. erlitt am 13. Juli 1989 bei einem Sturz auf einer Baustelle eine Patellafraktur links. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten, zahlte ein Taggeld und ordnete einen Rehabilitationsaufenthalt an. Nach einer Abschlussuntersuchung am 4. Juli 1991 sprach die SUVA Arthur S. eine Invalidenrente von 50% ab 1. Dezember 1991 sowie eine Integritätsentschädigung von 16'320 Franken aufgrund eines Integritätsschadens von 20% zu.

Arthur S. erhob Einsprache und beantragte eine Invalidenrente von 100% sowie einen höheren versicherten Jahresverdienst. Die SUVA erhöhte daraufhin die Invalidenrente auf 75%. Gegen den Einspracheentscheid erhob Arthur S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, wobei er zusätzlich eine höhere Integritätsentschädigung forderte.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde bezüglich der Integritätsentschädigung nicht ein, da Arthur S. im Einspracheverfahren keine Beanstandung der Bemessung des Integritätsschadens vorgebracht hatte. Somit sei die Verfügung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise.…