Erwägungen
D., Mitglied der Konkordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, war mit der Umteilung von ihrer Privatpatienten-Versicherung PPV in die Versicherungsabteilung Diversa plus per 1. Januar 1996 nicht einverstanden. Sie erachtete den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes als nicht mehr gewährleistet und erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Konkordia ihre Versicherung Diversa plus bis zum 31. Dezember 1996 nach dem bisherigen Recht weitergeführt hatte. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die von der Versicherten gewünschten Mehrleistungen lediglich von einem Privatversicherer zusatzversichert werden könnten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Sie machte geltend, dass die Umteilung in die Versicherungsabteilung Diversa plus eine Einschränkung des Versicherungsschutzes darstellte und sie Anspruch auf Besitzstandswahrung habe.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Streitigkeiten über den Umfang der zur Besitzstandswahrung anzubietenden Zusatzversicherungen privatrechtlicher Natur sind und gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) zu beurteilen sind.
Da die Konkordia die Anpassung der Versicherungsverhältnisse in zwei Etappen vornahm, ist sowohl der Wechsel von der Privatpatienten-Versicherung PPV zur Abteilung Diversa plus als auch der spätere Wechsel zu Zusatzversicherungen gemäß…