Erwägungen
X. (Ehefrau), Jahrgang 1972, und Y. (Ehemann), Jahrgang 1968, heirateten 1996 und wurden Eltern zweier Töchter. Die Ehefrau besorgte während der Ehe den Haushalt und betreute die Kinder, während der Ehemann als Verkaufsleiter im Aussendienst arbeitete. Die Ehe wurde Ende 2005 getrennt und 2008 geschieden.
Im Scheidungsverfahren blieb der Anspruch der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge gegen den Ehemann strittig. Das Vorsorgeguthaben des Ehemannes ist bei der Kantonalbank zur Absicherung von Hypotheken für das Wohnhaus des Ehemannes verpfändet. Das Kreisgericht sprach der Ehefrau eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der Austrittsleistung des Ehemannes zu, die dieser in monatlichen Raten abzuzahlen hat. Beide Parteien erhoben Berufung.
Das Kantonsgericht entschied, dass der Vorsorgeausgleich nicht geregelt werden könne, da die Pfandgläubigerin der Übertragung eines Teils des verpfändeten Vorsorgeguthabens an die Ehefrau nicht zustimme. Es verpflichtete den Ehemann, sich um die Zustimmung der Pfandgläubigerin zu bemühen und die Ehefrau über das Ergebnis zu informieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde der Ehefrau gut und verpflichtet den Ehemann, ihr eine angemessene Entschädigung gemäß Art. 124 Abs. 1 ZGB in Höhe von Fr. 72'755.60 nebst Zins in monatlichen Raten zu bezahlen.
Das Bundesgericht führt aus, dass ein vollständiger Wertverlust des verpfändeten Vorsorgeguthabens weder…