Erwägungen
P. [B.], geboren 1922, und F. [C.], geboren 1928, haben am 3. April 1992 geheiratet. Vor ihrer Heirat bezogen beide eine einfache Altersrente. Die Rente der Ehefrau, basierend auf der Rentenskala 44, betrug 1'800 Franken pro Monat. Die des Ehemannes, berechnet nach der Rentenskala 40, belief sich auf 1'636 Franken.
Durch zwei Entscheidungen vom 25. Mai 1992 hat die Kantonale Ausgleichskasse Waadt jedem der Ehegatten anstelle der bisherigen einfachen Renten eine halbe ordentliche Altersehepaarrente von 1'228 Franken pro Monat ab 1. Mai 1992 zugesprochen. Die Ehepaarrente wurde auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von 154'440 Franken und einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 10 Monaten berechnet, was zur Anwendung der Rentenskala 40 führte.
F. und P. [B.] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragen die Auszahlung einer Rente in Höhe der Summe der Renten, die jeder Ehegatte erhalten hätte, wenn er nicht geheiratet hätte. Hilfsweise beantragen sie die Auszahlung einer Ehepaarrente auf der Grundlage der Rentenskala 44 (volle Rente).
Mit Urteil vom 21. Januar 1993 hat das Versicherungsgericht des Kantons Waadt die Beschwerde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil erheben die Ehegatten B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wiederholen ihre früheren Anträge.
Erwägungen
a) Die Ausgleichskasse hat zu Recht die einfachen Renten der Beschwerdeführer durch eine Ehepaarrente ersetzt, deren Berechnung zudem dem Gesetz entspricht.
Aufgrund seiner Ehe mit F. [C.], die zu diesem Zeitpunkt ihr 62. Lebensjahr vollendet hatte, hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersehepaarrente (Art. 22 Abs. 1 AHVG), die an die Stelle der zuvor den Ehegatten gewährten einfachen Altersrenten trat (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die Ehepaarrente wurde gemäß Art. 22 Abs. 2 AHVG zur Hälfte an jeden Ehegatten ausgezahlt. Die Berechnung der Ehepaarrente erfolgte nach Art. 32 AHVG auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte, auf die die Ehefrau Beiträge entrichtet hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 AHVG). Dabei ist die Beitragsdauer des Ehemannes maßgebend (Art. 32 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVG), woraus sich die Anwendung der Rentenskala 40 (und nicht 44) ergibt.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die genannte Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Paaren und Konkubinatspaaren bewirke. Sie argumentieren auch, dass diese Regelung Art. 4 Abs. 2 BV verletzt, insbesondere da die Ehepaarrente auf der für den Ehemann geltenden Rentenskala und nicht auf der - im vorliegenden Fall günstigeren - für die Ehefrau geltenden Skala berechnet wird. Das Gericht hat jedoch keine Befugnis, die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen.
c) Gemäß Art. 8 und 12 EMRK verletzt der…