Erwägungen
Mit Arrestbefehl Nr. 98/73 vom 2. Mai 1973 bewilligte der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt auf Gesuch der Diskont- und Handelsbank AG einen Arrest gegen die "Crisanus" Familienstiftung, Vaduz, für einen Betrag von Fr. 80'000,000.-- nebst 5% Zins seit 12. November 1962. Der Arrest betraf die von der Generalversammlung der Aktionäre der Ciba-Geigy AG beschlossenen Dividenden pro 1971 und 1972 sowie die zur Geltendmachung dieser Ansprüche einzureichenden Coupons Nr. 3 und 4 aus allen im Aktienbuch der Ciba-Geigy AG auf den Namen der "Crisanus" Familienstiftung eingetragenen Namenaktien.
Am 12. Juni 1973 teilte die Ciba-Geigy AG dem Betreibungsamt Basel-Stadt mit, dass keiner der in der Arrestanzeige aufgeführten Dividendencoupons in uneingelöstem Zustand in ihrem Besitz sei. Mit Verfügung vom 19. Juni 1973 erklärte darauf das Betreibungsamt den Arrest als erfolglos.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Diskont- und Handelsbank AG bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 17. Juli 1973 abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragte die Diskont- und Handelsbank AG, den Entscheid der Aufsichtsbehörde und die Erklärung des Betreibungsamtes, wonach der Arrest Nr. 98/73 erfolglos sei, aufzuheben, soweit sie die Arrestobjekte sub lit. b beträfen, und das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, den Arrest bei der Drittschuldnerin Ciba-Geigy AG ordnungsgemäss zu vollziehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass Dividendencoupons Inhaberpapiere sind und die Forderung auf Auszahlung der Dividenden nur mit den entsprechenden Coupons, in denen sie verbrieft ist, arrestiert werden kann. Ohne Vorweisung des Coupons darf die Aktiengesellschaft keine Dividende auszahlen.
Weiter stellte das…