Sachverhalt
Die Gesellschaft Grande Dixence SA profitiert von zwei Konzessionen, die ihr vom Kanton Wallis für die Nutzung der Rhone-Wasser aus der Viège und der Borgne erteilt wurden. Am 3. Dezember 1997 entschied der Staatsrat des Kantons Wallis, dass für das Jahr 1997 die Berechnung der Wasserzinsen und der speziellen Abgabe auf der Grundlage eines Höchstsatzes von 54 Fr. pro theoretischem Kilowatt bis zum 30. April 1997 und von 80 Fr. pro theoretischem Kilowatt ab dem 1. Mai 1997 erfolgen soll. Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen diese Entscheidungen ein und machte geltend, dass die Anwendung des neuen Satzes von 48 Fr. pro theoretischem Kilowatt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verletze und ihre erworbenen Rechte beeinträchtige.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Gesellschaft ab und befand, dass die spezielle Abgabe dazu bestimmt ist, spezielle Fonds zu speisen, und dass das kantonale Recht den Höchstsatz, der im Bundesrecht vorgesehen ist, zur Bestimmung des Satzes der speziellen Abgabe gültig in Bezug nehmen kann. Das Bundesgericht befand auch, dass die spezielle Abgabe nicht zu den wirtschaftlichen Leistungen gehört, die dem Konzessionär auferlegt werden, und dass sie nicht vor späteren Änderungen geschützt ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit beachtet wird, da die Parameter der speziellen Abgabe leicht aus anderen Bestimmungen des Textes des kantonalen Rechts abgeleitet werden können. Das Bundesgericht befand auch, dass das kantonale Recht den Höchstsatz, der im Bundesrecht vorgesehen ist, zur Bestimmung des Satzes der speziellen Abgabe gültig in Bezug nehmen kann.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die spezielle Abgabe zu den erworbenen Rechten gehört. Es befand, dass die spezielle Abgabe nicht den Charakter…