Erwägungen

Der Schweizerische Vogelschutz (SVS) und Pro Natura haben Beschwerden gegen Bewilligungen zum Abschuss von Graureihern eingereicht, die von den Behörden des Kantons Freiburg an drei Fischzüchter erteilt wurden. Die Fischzüchter hatten diese Bewilligungen beantragt, um ihre Fischzuchten vor Schäden durch Graureiher zu schützen.

Die Direktion der Institutionen, der Landwirtschaft und der Wälder des Kantons Freiburg hat die ursprünglichen Bewilligungen des kantonalen Dienstes aufgehoben, aber durch "Abschussanordnungen" unter bestimmten Bedingungen ersetzt. Der SVS und Pro Natura haben dann gegen diese Entscheidungen der kantonalen Direktion Beschwerde eingelegt.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerden abgewiesen und die Abschussanordnungen mit der Auflage, automatische aufblasbare Vogelscheuchen zu installieren, bestätigt. Der SVS und Pro Natura haben schließlich eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es erachtet, dass der SVS und Pro Natura zur Beschwerde berechtigt sind, da sie Organisationen sind, die befugt sind, im Interesse des Natur- und Vogelschutzes zu handeln.

In der Sache selbst ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die strittigen Abschussanordnungen keine Ausnahmemaßnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des…