Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Pächter Parolini und dem Liegenschaftseigentümer Schmid. Parolini reichte Strafklage gegen Schmid wegen unlauteren Wettbewerbs ein, da dieser ihn bei seinen Lieferanten der beruflichen Unfähigkeit und Kreditunwürdigkeit bezichtigt haben soll. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach Schmid jedoch frei, da es den Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs verneinte.
Parolini führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschuldigten wegen wiederholten unlauteren Wettbewerbs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Er führte aus, dass die Bestrafung wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 13 UWG grundsätzlich voraussetzt, dass zwischen dem Täter und dem Verletzten zur Zeit der Tat ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis bestand. Unlauterer Wettbewerb ist nur strafbar, wenn ein Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorliegt.
Da Schmid selbst keinen Wirtschaftsbetrieb führte, sondern lediglich als Eigentümer oder Organ von Liegenschaften mit Cafébetrieben indirekt am Geschäftsgang interessiert war, bestand zwischen ihm und Parolini kein Wettbewerbsverhältnis. Daher erfüllte…