Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] und der Beschwerdegegner [A.] sind Nachbarn. Am 16. September 2011 schnitt [B.] , ein Mitarbeiter der [C. GmbH] , zwei Birken auf dem Grundstück von [A.] . Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sprach [X.] mit Strafbefehl vom 10. Juli 2014 der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Bezirksgericht Kriens sprach [X.] von Schuld und Strafe frei. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte [X.] jedoch wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe.
[X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern und seine Freisprechung von Schuld und Strafe. Er rügte die Verletzung seines Konfrontationsrechts und die unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass das Kantonsgericht Luzern das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem es die Aussagen von [D.] ohne dessen Befragung in Anwesenheit des Beschwerdeführers verwertet hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz dem Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers Rechnung tragen musste.
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts Luzern unvollständig war und dass die Vorinstanz die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht…