Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Dr. med. X., schloss am 28. September 2000 eine Vereinbarung mit der Klinik S. AG und der Klinik T. AG über seine Anstellung als Belegarzt. Nachdem er diese Stelle nicht antreten konnte, verzichtete er auf die Anstellung und folgte einer Berufung als Ordinarius an die Universität Zürich. Die Kliniken erhoben daraufhin Klage gegen X. und verlangten Schadenersatz in Höhe von rund 3,5 Mio. Franken. Der Beschwerdeführer rügte eine angebliche Doppelvertretung durch die Rechtsanwälte A. und C., die die Kliniken im Schadenersatzprozess vertraten. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich stellte das Disziplinarverfahren ein, da sie keine Verletzung der Berufsregeln sah.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt und ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission nicht eingetreten, während es die Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die unterbliebene Disziplinierung eines Rechtsanwalts zu erheben. Die Aufsichtsbehörde kann das Verhalten des Anwalts nur indirekt lenken, indem sie ihn für begangene Disziplinarverstösse nachträglich sanktioniert. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Rolle der Aufsichtsbehörde im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren wesentlich verschieden ist von jener der Eidgenössischen Bankenkommission, welche zur aktiven…