Erwägungen

Mit öffentlich beurkundetem Vorvertrag vom 21. September 1971 verpflichtete sich Hans Grawehr, dem Ernst Sahli mehrere Parzellen landwirtschaftlich genutzten Landes samt Gebäuden zum Preis von Fr. 720'000.- zu verkaufen. Im November 1972 wurde der Kaufvertrag öffentlich beurkundet und die Handänderung im Grundbuch eingetragen. Sahli bezahlte den vereinbarten Kaufpreis, weigerte sich jedoch, dem Grawehr eine weitere mündlich vereinbarte Zahlung von Fr. 100'000.- auszurichten.

Im Januar 1974 erhob Grawehr Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden öffentlich beurkundeten Verträge, da der tatsächliche Kaufpreis um Fr. 100'000.- höher gewesen sei. Das Obergericht wies die Klage ab, da es die Anrufung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich erachtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass Formnichtigkeit im Verhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich und die Berufung darauf unstatthaft ist, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt und daher einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Dabei kommt der erfolgten freiwilligen Erfüllung des Kaufvertrags durch die Parteien besondere Bedeutung zu.

Das Bundesgericht sah mehrere Umstände, die die Anrufung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen: Zum einen hatte der Kläger Grawehr den Baubeginn auf dem Grundstück vor dem Eigentumsübergang wissentlich zugelassen, obwohl er die Zahlung der zusätzlichen Fr. 100'000.- hätte verhindern können. Zum…