Erwägungen

Am 25. Februar 1999 verlangte W. (geb. 1943) die Auszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung aus beruflicher Vorsorge, da sie beabsichtigte, ihren Wohnsitz (definitiv) nach Italien zu verlegen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte eine Barauszahlung ab, da W. keine Abmeldebestätigung der Behörden ihres Schweizer Wohnorts beibringen konnte. W. hatte eine solche Bestätigung bei der Einwohnergemeinde Olten verlangt, diese weigerte sich jedoch, ein entsprechendes Dokument auszustellen. Die Einwohnerkontrolle begründete ihre Haltung mit Steuerschulden von W. in Höhe von über Fr. 20'000.-. Daraufhin gelangte W. an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, der ihre Beschwerde jedoch abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verweigerung der Ausstellung einer Abmeldebestätigung aufgrund offener Steuerschulden willkürlich ist. Die Einwohnerkontrolle ist verpflichtet, die Tatsache der polizeilichen…