Erwägungen

Claudia Pechstein, eine 37-jährige deutsche Eisschnellläuferin und eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten, wurde von der International Skating Union (ISU) wegen Blutdopings für zwei Jahre gesperrt. Pechstein legte gegen den Entscheid der ISU-Disziplinarkommission Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein. Das TAS wies die Berufung ab und bestätigte die zweijährige Sperre.

Pechstein erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie rügte unter anderem die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des TAS, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoss gegen den Ordre public.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des TAS treuwidrig sei, da Pechstein das Schiedsgericht selbst angerufen und keine Einwände erhoben hatte. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erwiesen sich als unbegründet.

Das Bundesgericht führte aus, dass eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung für sich allein nicht ausreiche, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Zudem vermöge die Verletzung von…