Erwägungen

Am 22. Mai 2000 kündigte Deutschland die schweizerisch-deutsche Vereinbarung von 1984 über die An- und Abflüge zum bzw. vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet. In der Folge kam es zu einer starken Zunahme der Ostanflüge, was zu zahlreichen Entschädigungsbegehren von Grundeigentümern führte. Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) beschränkte die Verfahren auf die Frage der Unvorhersehbarkeit als Anspruchsvoraussetzung und setzte den 1. Januar 1961 als maßgeblichen Stichtag fest.

Gegen die Entscheide der ESchK gingen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zahlreiche Beschwerden ein. Das BVGer hob die Entscheide auf und wies die Sache an die ESchK zurück mit der Anweisung, das Stichdatum auf den 23. Mai 2000 festzulegen. Sowohl die Flughafen Zürich AG als auch zahlreiche Gesuchsteller erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Stichtag für die (Un)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen der 1. Januar 1961 ist. Diese Rechtsprechung wurde bereits in früheren Entscheiden für den Flughafen Genf und den Flughafen Zürich etabliert und ist als allgemeingültige Regel zu betrachten, die nicht von Fall zu Fall angepasst werden darf.

Unabhängig von der Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen haben die Betroffenen Anspruch auf umweltschutzrechtliche Schallschutzvorkehrungen zu Lasten des Verursachers. Diese Massnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit und kommen den unmittelbar Betroffenen zugute. Sie sind ab Überschreitung des…