Art. 1 USG

Zweck

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV
    · 14.07.1997 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog)
    · 01.04.1998 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei einer Umfahrungsstrasse
    · 27.05.1998 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 9 NISV)
    · 24.09.2002 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Änderung des Betriebsreglementes für ein Flugfeld
    · 29.10.2001 · 47 Zitierungen
  6. 6
    Vorsorgliche Begrenzung von Lichtemissionen (Weihnachts- und ganzjährige Zierbeleuchtung) gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG
    · 12.12.2013 · 32 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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