Sachverhalt

A. und B. bewohnen ein Haus in Möhlin und schmücken es von November bis Februar mit Weihnachtsbeleuchtung. Zudem betreiben sie eine ganzjährige Beleuchtung des Hauses und Gartens. D. und C., die Nachbarn, fühlten sich durch die Beleuchtung gestört und beantragten bei der Gemeinde eine zeitliche Beschränkung und Reduktion der Lichtimmissionen. Der Gemeinderat wies den Antrag ab. D. und C. erhoben daraufhin Verwaltungsbeschwerde, die vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau gutgeheissen wurde. A. und B. gelangten gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beleuchtung zeitlich beschränkt hat. Gegen diesen Entscheid haben A. und B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass künstliches Licht als Emission im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) zu betrachten ist und daher nach dem Vorsorgeprinzip frühzeitig zu begrenzen ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die zeitliche Beschränkung der Ganzjahresbeleuchtung auf 22:00 Uhr ist verhältnismässig, da sie nur einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer darstellt, während ein öffentliches Interesse an der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen besteht. Die Beschränkung der Weihnachtsbeleuchtung auf den Zeitraum vom 1. Advent bis 6. Januar mit Abschaltung um 01:00 Uhr des Folgetags berücksichtigt angemessen sowohl die privaten Interessen der Beschwerdeführer…