Sachverhalt

Der Streit betrifft den Konkurs der Gesellschaft B. Ltd, die ihren Sitz auf den Kaimaninseln hat und in der Schweiz liquidiert wird. Die Bank [A. SA], die Geschäftsbeziehungen mit B. Ltd unterhielt, wurde vom Konkursamt aufgefordert, Dokumente über diese Beziehungen und umstrittene Überweisungen vorzulegen. [A. SA] legte bestimmte Dokumente vor, weigerte sich jedoch, andere Dokumente, die als intern betrachtet wurden, vorzulegen, mit der Begründung, dass sie durch das Bankgeheimnis geschützt seien.

Die Aufsichtskammer der Betreibungs- und Konkursämter des Genfer Kantonsgerichts wies die Beschwerde von [A. SA] ab, die daraufhin ein Rechtsmittel bei dem Bundesgericht einlegte. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab und befand, dass die Auskunftspflicht der Drittschuldnerin dieselbe ist wie die des Schuldners und dass die Drittperson nur rein interne Dokumente zurückhalten kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Auskunftspflicht der Drittschuldnerin in Artikel 222 Abs. 4 SchKG geregelt ist. Laut diesem Artikel haben Dritte, die Vermögenswerte des Konkursiten halten oder gegen die der Konkursit Ansprüche hat, dieselbe Auskunftspflicht und dieselbe Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen wie der Konkursit.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Auskunftspflicht der Drittschuldnerin denselben Inhalt hat wie die des Schuldners. Die Auskunftspflicht der Drittperson betrifft somit alle Vermögenswerte, die diese für Rechnung des Schuldners hält, und alle Vermögenswerte und Ansprüche, auch wenn sie bestritten sind, die dem Schuldner gegenüber der Drittperson…