Erwägungen

Am 6. Juli 2000 hatte E. einen tödlichen Verkehrsunfall, als er mit einem hohen Alkoholgehalt fuhr. Seine Ehefrau [D.] und ihr Sohn B. haben daraufhin den Versicherer Helsana aufgefordert, die 50%ige Kürzung der Hinterbliebenenleistungen, die gemäß dem früheren Artikel 37 Abs. 3 UVG angeordnet worden war, zu überprüfen. Helsana lehnte dieses Gesuch ab, woraufhin [D.] und B. Beschwerde einlegten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es war der Ansicht, dass trotz des Inkrafttretens des ATSG, das die Leistungskürzungsregime vereinheitlicht hat, die in Artikel 37 Abs. 3 UVG vorgesehenen Ausnahmen beibehalten werden müssen. Der Gesetzgeber hatte nämlich ausdrücklich gewollt, dieses Sanktionsregime beizubehalten, insbesondere für Fälle von Unfällen unter Alkoholeinfluss.

Somit müssen die vor dem Inkrafttreten des ATSG aufgrund von Artikel 37 Abs. 3 UVG angeordneten Kürzungen der Hinterbliebenenleistungen aufrechterhalten werden, auch wenn der ATSG nun ein für die Angehörigen des fehlbaren Versicherten günstigeres Regime vorsieht.

Erwägungen

Laut dem Bundesgericht zeigt eine wörtliche Auslegung der Artikel 21 ATSG und 37 Abs. 3 UVG eine Inkohärenz des Gesetzgebers, die es erlaubt, die Hinterbliebenenleistungen bei unvorsätzlichen Straftaten oder Vergehen des Versicherten zu kürzen, nicht aber bei vorsätzlichen Straftaten. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Sanktionsregime des früheren Artikel 37…