Erwägungen
Der Beklagte wurde ab Mai 1992 als ungelernter Arbeiter in der Baumwollspinnerei der [B. AG] in Kollbrunn beschäftigt. Am 27. Januar 1994 teilte die Arbeitgeberin der Belegschaft mit, dass praktisch alle Arbeitsverhältnisse ab 31. Januar 1994 gekündigt würden. Es kam daraufhin zu Auseinandersetzungen zwischen der von der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) unterstützten Belegschaft und der Arbeitgeberin, die am 21. März 1994 in einen Warnstreik mündeten. Gleichentags gab die Arbeitgeberin die Betriebsschliessung bekannt und kündigte den Grossteil der bestehenden Arbeitsverträge, darunter auch jenen mit dem Beklagten, auf den 31. Mai 1994. Der Beklagte erhob Einsprache gegen die nach seiner Ansicht missbräuchlich erfolgte Kündigung.
Ab dem 23. März 1994 wurde die Baumwollspinnerei von der Belegschaft bestreikt, wobei sich auch der Beklagte am Streik beteiligte. Am 28. April 1994 löste er - gleichzeitig mit anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - das Arbeitsverhältnis fristlos auf.
Mit Entscheid vom 9. Mai 1995 hiess der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur die Klage der [B. AG] auf Entschädigung wegen ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle vollumfänglich und die Widerklage des Beklagten auf Entschädigung gemäss Art. 336a OR im Betrag von Fr. 2'960.-- nebst Zins teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Entschädigungsforderung des Beklagten jedoch ab, da nicht die ordentliche Kündigung der Klägerin, sondern die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kausal gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die dagegen eingelegte eidgenössische Berufung des Beklagten gut. Es führt aus, dass ein Streik rechtmässig ist, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen wird,…