Erwägungen
Am 28. Juni 1984 wurde die Ehe von A. und B. X. rechtskräftig geschieden. Mit Zahlungsbefehl vom 6. August 1984 setzte B. X. gegen den geschiedenen A. X. eine Forderung von Fr. 900.-- (Rückstände in den Unterhaltszahlungen für Juli und August 1984) nebst Zins in Betreibung. Sie berief sich dabei auf einen Entscheid des Eheschutzrichters vom 7. März 1983, wonach A. X. zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 950.-- im Monat verpflichtet worden war. A. X. erhob Rechtsvorschlag. B. X. stellte daraufhin beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidium das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Bezirksgerichtspräsident hiess das Begehren teilweise gut und erteilte für den Betrag von Fr. 450.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. In Gutheissung einer Beschwerde von A. X. wies das Obergericht des Kantons Aargau das Rechtsöffnungsbegehren jedoch vollumfänglich ab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde von B. X. ab. Es führt aus, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB endgültig entfällt. Von diesem Zeitpunkt an ist - soweit die Voraussetzungen der Art. 151 bzw. 152 ZGB erfüllt sind - ein Unterhaltsbeitrag im Sinne dieser Bestimmungen geschuldet. Für die von B. X. in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge kann der Entscheid des Eheschutzrichters vom 7. März 1983 daher nicht als Rechtstitel für die verlangte definitive Rechtsöffnung dienen. Die Auffassung des…