Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen, [A. AG] und [B. AG] , beschäftigten den Beschwerdegegner, [C.] , vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2014. Der Beschwerdegegner war im Stundenlohn angestellt und erhielt ab 1. September 2014 einen Monatslohn von Fr. 6'100.-- brutto. Der Beschwerdegegner kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2014.
Der Beschwerdegegner machte bei den Beschwerdeführerinnen verschiedene Forderungen geltend, darunter eine Feiertagsentschädigung. Die Beschwerdeführerinnen lehnten diese Forderung ab, woraufhin der Beschwerdegegner Klage beim Bezirksgericht March einreichte. Das Bezirksgericht verpflichtete die Beschwerdeführerinnen, dem Beschwerdegegner Fr. 9'722.65 brutto für nicht ausbezahlte Feiertagsentschädigungen zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerinnen legten Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein, das die Berufung teilweise gut hiess und die Klage abwies. Der Beschwerdegegner legte Anschlussberufung ein, die das Kantonsgericht teilweise gut hiess.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten, die Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und die Anschlussberufung des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die formellen Voraussetzungen für die Abgeltung von Feiertagsentschädigung mit dem laufenden Lohn erfüllt waren. Es stellte fest, dass der Gesamtarbeitsvertrag eine Entschädigung für Feiertage vorsieht, die im Stundenlohn enthalten ist.
Das Bundesgericht entschied, dass die Abgeltung von Feiertagsentschädigung mit dem laufenden Lohn zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, dass der Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich festhält, dass die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten ist, und dass der für die Feiertage bestimmte Lohnanteil…