Erwägungen

Die Stiftung N. (ab 21. Oktober 2005: BVG-Sammelstiftung der N.) wurde 2003 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. Die A. AG war ab Anfang 2004 als Kontrollstelle für die Stiftung tätig.

Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O. und P. als interimistische Stiftungsräte. P. erstattete am 17. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B. (seit der Gründung Stiftungsratspräsident), E. sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.

Der Sicherheitsfonds BVG richtete auf Gesuch der Stiftung hin einen Vorschuss von Fr. 33'000'000.- aus, um gesetzliche Leistungen sicherzustellen. Der Sicherheitsfonds trat in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und juristischen) Personen ein, darunter die A. AG, und liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche abtreten.

Erwägungen

Gemäss Art. 52 Abs. 1 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Dazu gehört auch die Kontrollstelle (Art. 53 Abs. 1 BVG).

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A. AG als Kontrollstelle ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Insbesondere hat sie die Komplexität der Geschäftsorganisation der Stiftung und die damit…