Erwägungen
X., geboren 1943, und Frau X., geboren 1948, haben 1969 geheiratet. Im Jahr 1980 kaufte der Ehemann ein Grundstück, das er mit einem Erbvorbezug bezahlte. Die Eheleute errichteten anschließend auf diesem Grundstück eine Villa, die mit den Ersparnissen des Ehemanns und einem Hypothekarkredit finanziert wurde. Bei der Scheidung im Jahr 2002 beantragte der Ehemann die Zahlung eines Betrags von 76'503 Fr. an die Ehefrau zur Abwicklung des Güterstands, während die Ehefrau die Zahlung eines Unterhaltsbetrags, einer angemessenen Entschädigung und eines Betrags von 157'692 Fr. zur Abwicklung des Güterstands durch den Ehemann beantragte.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Grundstück, obwohl mit Mitteln aus dem Errungenschaftsvermögen des Ehemanns bebaut, gemäß der Rechtsprechung dem Sondervermögen des Ehemanns zuzuordnen sei. Da das Errungenschaftsvermögen des Ehemanns zur Verbesserung und Erhaltung der Liegenschaft beigetragen hat, steht ihm gemäß Art. 209 Abs. 3 ZGB ein variabler Vergütungsanspruch zu. Der Wertzuwachs der Liegenschaft ist anteilsmäßig zwischen dem…