Erwägungen

Die Ems-Chemie Holding AG und die Pent Holding Ltd. waren seit 1971 je zur Hälfte an der Spintex AG beteiligt. Ende 1980 übertrugen sie ihre Beteiligungen an der Spintex AG gemeinsam auf einen ausländischen Erwerber und übernahmen je die Hälfte der Beteiligungen der Spintex AG an der Kammgarnspinnerei Interlaken AG sowie einer weiteren Gesellschaft. Die Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG verblieben jedoch unausgeschieden im Gewahrsam der Ems-Chemie Holding AG. Im April 1983 schloss die Pent Holding Ltd. mit der Schmid AG Gattikon eine Vereinbarung zur Übernahme der Hälfte des Aktienkapitals der Kammgarnspinnerei Interlaken AG. Die Ems-Chemie Holding AG weigerte sich jedoch, die Aktien herauszugeben. Daraufhin erhob die Schmid AG Gattikon Klage gegen die Ems-Chemie Holding AG auf Herausgabe der Aktien.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: a) Da die Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG nicht ausgesondert wurden, erwarben die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG (später Ems-Chemie Holding AG) kein Alleineigentum, sondern lediglich Miteigentum an den Aktien. Dieses Miteigentum ist mit dem Recht verbunden, jederzeit die Herausgabe der dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien zu verlangen, ohne dass die Aufhebung des…