Erwägungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO INUM), mit dem die von der Orange Communications SA geschuldete Funkkonzessionsgebühr für das Jahr 2004 auf 1'620'000 Franken festgesetzt wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verordnungsbestimmung, welche die Erhöhung der Funkkonzessionsgebühr für Mobilfunkdienste von 1'500 auf 1'560 Franken pro zugeteilter Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz vorsah, nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Das Fernmeldegesetz sieht in Art. 39 Abs. 2 lediglich die Kriterien Frequenzbereich, Frequenzklasse, zugeteilte Bandbreite, räumliche Ausdehnung und zeitliche Nutzung für die Bemessung der Konzessionsgebühr vor. Ein wirtschaftliches Kriterium wie den "Wert der Frequenzen" kennt das Gesetz nicht. Der Bundesrat hatte zwar eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen, diese liegt aber noch beim Parlament. Somit kann die Verordnungsbestimmung, die gerade dieses Kriterium einführt, nicht auf das Gesetz gestützt werden.

Da es dem Bundesrat an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Verordnungsänderung mangelt, erweist sich die Anwendung…