Erwägungen

M., geboren am 6. November 1983, bezog ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente. Am 4. Dezember 2004 wurde sie in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 31. März 2005 die Sistierung der Invalidenrente ab 1. Januar 2005 und die Rückforderung der von Januar bis März 2005 bereits bezogenen Rentenleistungen. Gegen diese Entscheidung erhob M. Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gutgeheissen hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG, der seit 1. Januar 2003 in Kraft ist, auf die vorliegende Situation anwendbar ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass Untersuchungshaft zwar nicht unter den Wortlaut des "Straf- oder Massnahmenvollzugs" fällt. Aus teleologischer Sicht und unter Berücksichtigung des…