Erwägungen
Die Schweizerische Ausgleichskasse hob mit Verfügung vom 2. Dezember 1981 die ganze Invalidenrente des Armando Binder auf, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Der Vermerk über den Entzug des Suspensiveffektes befand sich auf der Rückseite des auf der Vorderseite unterzeichneten Verfügungsschreibens. Der Versicherte Binder erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Der Präsident der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich stellte daraufhin fest, dass die auf der Rückseite der angefochtenen Kassenverfügung angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nichtig sei. Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, den Entzug des Suspensiveffektes wiederherzustellen.Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und stellte den Entzug der aufschiebenden Wirkung wieder her. Es führte dazu aus:
Das zivilrechtliche Formerfordernis, wonach die Unterschrift am Ende der Urkunde stehen soll, ist für Rentenverfügungen der Invalidenversicherung nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Bei Verfügungen kommt es vielmehr darauf an, welche Erklärungen Teil des Verfügungsdispositivs sind und welchen Sinn die verfügten Anordnungen haben. Diese Fragen sind durch Auslegung zu…