Erwägungen

M. A. erwarb nach Auflösung ihrer ersten Ehe durch Einbürgerung das Bürgerrecht der Gemeinde Riehen BS. Bei ihrer zweiten Heirat mit R. B., Bürger von Rapperswil BE, wurde im Eheregister nur der Heimatort des Mannes vermerkt, ohne das von der Ehefrau erworbene Bürgerrecht der Gemeinde Riehen aufzuführen. M. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, um ihr Recht auf Beibehaltung des Bürgerrechts der Gemeinde Riehen nach ihrer Wiederverheiratung geltend zu machen. Das Justizdepartement wies die Beschwerde ab, woraufhin M. A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass Art. 161 ZGB und Art. 8b SchlT ZGB nicht nur auf die Bürgerrechte Bezug nehmen, die die Frau vor ihrer ersten Heirat besessen hat, sondern auch auf diejenigen, die sie als Witwe oder geschiedene Frau durch Einbürgerung erworben hat. Demnach kann die Frau sogar ein während einer früheren Ehe durch Einbürgerung erworbenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehalten, wenn sie bei der…