Erwägungen
Der Fall betrifft eine Kassenverfügung des Bundesamts für Sozialversicherung, gegen die Karl Rüegg Beschwerde eingelegt hatte. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 8. Juli 1975 und endete am 6. August 1975. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. August 1975, also nach Ablauf der Frist, eingereicht.
Das kantonale Versicherungsgericht hatte die versäumte Frist wiederhergestellt und auf die Beschwerde eingetreten. Das Bundesgericht musste nun prüfen, ob diese Wiederherstellung der Frist zu Recht erfolgte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach den anwendbaren Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 96 AHVG, Art. 81 IVG, Art. 20-24 VwVG) eine Wiederherstellung der Frist nur möglich ist, wenn der Gesuchsteller unverschuldet daran gehindert war, die Frist einzuhalten, und er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung stellt.
Im vorliegenden Fall hatte Rüegg zwar angegeben, die Kassenverfügung erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien vorgefunden zu haben. Das Bundesgericht sieht darin jedoch keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist, da Rüegg…