Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Käufer einer Liegenschaft die Mietzinse erhöhen kann, um eine angemessene Rendite auf seine Investitionen zu erzielen.
Die C. AG hatte in den Jahren 1973 und 1978 Mietshäuser in Basel erstellt und diese an eine Pensionskasse verkauft. Im Jahr 1988 erwarb [K.] diese Liegenschaften. [K.] kündigte daraufhin den Mietern Mietzinserhöhungen an, um eine angemessene Bruttorendite gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) zu erzielen.
Einzelne Mieter fochten die Erhöhungen an, woraufhin [K.] beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel auf Feststellung der Nichtmissbräuchlichkeit der Erhöhungen klagte. Der Zivilgerichtspräsident und das Appellationsgericht wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
1. Unter den Anlagekosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM sind die Investitionen des Erstellers einer Neubaute oder des Ersterwerbers nach der Fertigstellung zu verstehen. [K.] hatte jedoch keine Angaben zu den Anlagekosten der Erstellerin oder Ersterwerberin gemacht, weshalb die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM ausschied.
2. Art.…