Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreibungsamtes betreffend die Publizität des Betreibungsregisters. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde, hat rechtzeitig Einspruch gegen eine Betreibung erhoben, aber der Einspruch wurde nicht endgültig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, dass das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist zur Klageerhebung setzt, aber dieser Antrag wurde abgelehnt.

Die beteiligten Parteien sind die Gemeinde X, der Gläubiger und das Betreibungsamt. Das Verfahren begann am 25. Juli 2002, und die Entscheidung des Betreibungsamtes wurde am selben Tag getroffen. Die Gemeinde X erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Kammer für Betreibung und Konkurs abgewiesen wurde.

Das Problem betrifft die Publizität des Betreibungsregisters und ihre Folgen für den zu Unrecht verfolgten Schuldner. Die Gemeinde X machte geltend, dass die Publizität des Betreibungsregisters ihre Reputation und Interessen verletzt und dass sie in der Lage sein sollte, das Betreibungsamt zu ersuchen, dem Gläubiger eine Frist zur Klageerhebung zu setzen.

Erwägungen

Die Kammer für Betreibung und Konkurs prüfte die Frage, ob der zu Unrecht verfolgte Schuldner das Betreibungsamt ersuchen kann, dem Gläubiger eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Kammer befand, dass der zu Unrecht verfolgte Schuldner die Klage nach Art. 85a SchKG nicht erheben kann, da sein Einspruch nicht endgültig abgewiesen wurde.

Die Kammer prüfte auch die von GILLIÉRON vorgeschlagene Lösung, die es dem Betreibungsamt ermöglichen würde, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen Klage auf Anerkennung der Schuld zu erheben oder die Aufhebung des Einspruchs zu beantragen. Die Kammer wies diese Lösung jedoch ab, da sie über die Absicht des Gesetzgebers hinausginge und nicht mit den Grundsätzen des Betreibungsrechts vereinbar sei.

Die Kammer befand schließlich, dass der zu Unrecht verfolgte Schuldner die allgemeine…