Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Steueramt des Kantons St. Gallen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 veranlagt. Gegen den Einspracheentscheid erhob er Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, beantragte jedoch keine Fristverlängerung für die Rekursbegründung. Die Verwaltungsrekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein, da die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid wehrte sich [A.] erfolglos vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte [A.] die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Gewährung einer Nachfrist für die Begründung des Rekurses. Eventualiter verlangte er, auf die Rekursbegründung einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass außerhalb des Straf- und Steuerrechts das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV kein selbständiges verfassungsmäßiges Recht, sondern lediglich ein verfassungsrechtliches Prinzip ist. Sofern die beschwerdeführende Partei rügt, ein kantonaler Rechtsakt oder eine sonstige kantonale Maßnahme verletze das Legalitätsprinzip, ohne zugleich die Einschränkung eines Grundrechts geltend zu machen, greift das Bundesgericht nur ein, wenn der kantonale Rechtsakt bzw. die kantonale Maßnahme zugleich das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es offensichtlich weder stossend…