Erwägungen
Der 1962 geborene [A.] erhielt ab 1992 zunächst eine halbe und ab 1994 eine ganze Invalidenrente von der IV-Stelle des Kantons Zürich. 2016 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug eröffnet. Daraufhin sistierte die IV-Stelle die Rente vorsorglich und hob sie rückwirkend ab Oktober 2005 auf, da sie aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens und Observationsergebnissen davon ausging, dass [A.] spätestens ab Oktober 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die IV-Stelle forderte die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von ursprünglich Fr. 249'589.- zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 180'282.-. Gegen diese Urteile des Sozialversicherungsgerichts führte [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es bestätigte, dass die IV-Stelle zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG angenommen und die Rente rückwirkend aufgehoben hatte, da [A.] spätestens ab Oktober 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen sei ebenfalls rechtmässig erfolgt, wobei für die Zeit ab Juli 2008 der…