Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde wegen Sachbeschädigung durch Farbsprayereien am 11. Mai 2016 im BLS Depot Holligen angeklagt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte eine Strafuntersuchung durch und verfügte am 13. Oktober 2016 die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils bei [A.] . [A.] erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. [A.] legte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ermittelt, und in Tatortnähe konnte eine Baseballkappe sichergestellt werden, die eine Übereinstimmung mit dem bereits vorhandenen DNA-Profil des Beschwerdeführers aufwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen zugelassen, da der vorinstanzliche Entscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Zwangsmassnahmen zur Beschwerde befugt.

Die Erstellung eines DNA-Profils kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erfolgen, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Das DNA-Profil kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung tangieren, jedoch ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der erneuten Erstellung eines DNA-Profils, da bereits ein DNA-Profil existiert, das zu einem Hit mit…