Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [Y.] , war als externer Projektleiter im Projekt DaZu tätig und hatte die Kompetenz, Offerten einzuholen und Einladungsverfahren durchzuführen. Er wurde vorgeworfen, dass er das Einladungsverfahren zugunsten einzelner Anbieterfirmen gesteuert und von diesen als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln des Mandats Provisionszahlungen verlangt und erhalten hatte.
Die Vorinstanz erklärte [Y.] der ungetreuen Amtsführung, Bestechlichkeit, Bestechung und Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Feststellungen nicht willkürlich getroffen hatte. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer als funktionaler Beamter zu qualifizieren war, da er öffentliche Aufgaben wahrgenommen hatte und faktische Entscheidungskompetenz besessen hatte.
Das Gericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt hatte, da er öffentliche Interessen geschädigt und sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hatte. Die Schädigung öffentlicher Interessen konnte auch ideeller Natur sein, wie die Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung.
Das Gericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt hatte, da er als Amtsträger im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung einen nicht gebührenden Vorteil gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen hatte.
Das Gericht befand auch, dass der Beschwerdeführer den…