Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte die Rente per 1. Januar 2009 ein, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich wesentlich verbessert hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Renten.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Renten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung und der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Renten. Es stellte fest, dass die IV-Stelle den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vollständig abgeklärt hatte, was jedoch nicht entscheidend war.

Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen der Invalidität, der Rentenrevision und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen richtig dargelegt hatte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hatte, indem er den verbesserten Gesundheitszustand nicht gemeldet hatte.

Das Gericht entschied, dass die IV-Stelle die Rente rückwirkend einstellen und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per…