Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , hatte mit der Beschwerdegegnerin, [B. AG] , am 19. Januar 2005 einen Mietvertrag für eine Laden- und Verkaufsfläche in [Z.] abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. Januar 2010 und konnte um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Option Gebrauch, und der Vertrag wurde bis zum 31. Januar 2015 verlängert. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über ihre Umbaupläne informiert hatte, verlangte die Beschwerdeführerin die Erstreckung des Mietverhältnisses. Das Mietgericht Zürich erstreckte das Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2015, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Mietverhältnis bis zum 31. März 2017 zu erstrecken. Sie argumentierte, dass sie ohne diese Erstreckung ihre Geschäftsaktivitäten nicht fortsetzen könne und ihre Stammkundschaft verlieren würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar keinen materiellen Antrag gestellt hatte, aber in ihrer Begründung einen solchen erkennbar gemacht hatte, indem sie die Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2017 beantragt hatte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Erstreckung eines befristeten Mietverhältnisses nach Art. 272 OR nur möglich ist, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Die Dauer der Erstreckung beträgt höchstens sechs Jahre, und die zuständige Behörde hat bei der Interessenabwägung verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, wie die Umstände des Vertragsschlusses, die Dauer des Mietverhältnisses und die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.
Das Bundesgericht…