Erwägungen
Am 11. April 1997 erteilte die Baubehörde der Gemeinde Samedan den Ehegatten B. und C. [D.] die Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses in Samedan. Im Formular "Hauptwohnungsanteile" wurde der Erstwohnungsanteil auf 100 % festgesetzt. Am 4. Januar 2005 verkauften B. und C. [D.] die Liegenschaft an [A.] . Im Kaufvertrag wurde die Hauptwohnungsverpflichtung nicht erwähnt.
2011 verlegte [A.] seinen Wohnsitz von Samedan nach Luzern. Die Gemeinde teilte ihm 2013 mit, dass die Liegenschaft als Hauptwohnung bewilligt worden sei und die Hauptwohnungsverpflichtung trotz fehlender Grundbuchanmerkung weiterhin bestehe. Daraufhin ersuchte [A.] die Gemeinde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von [A.] gegen die Verfügung der Gemeinde ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Hauptwohnungspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auch ohne Grundbucheintragung weiterbestand. Die Grundbucheintragung habe nur deklaratorische Wirkung und nehme nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Da [A.] sein Einfamilienhaus in Samedan seit 2011 nicht mehr als Hauptwohnung nutze, liege eine materielle Baurechtswidrigkeit vor, die von der zuständigen Behörde zu beseitigen sei.
Das Bundesgericht verneinte, dass die Durchsetzung der Hauptwohnungspflicht gegen die Prinzipien der…