Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, A. und B. [C.] , wurden im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Konkursdelikten und anderer Straftaten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit einer Grundbuchsperre und einer Kontensperre belegt. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diese Beschlagnahmeverfügungen ab.
Die Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine ungenügende Begründung der Beschlagnahmeverfügungen.
Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Es führte aus, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem sie ohne vorherigen zweiten Schriftenwechsel und ohne Abwarten der Replik der Beschwerdeführer entschieden hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschlagnahmeverfügungen nicht ausreichend begründet waren und dass die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafprozessuale Beschlagnahme nicht hinreichend geprüft hatte.
Das Bundesgericht betonte, dass…